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Hauptamtliche Mitarbeiter des Betreuungsvereines können in dieser Eigenschaft gemäß §§ 1816 Abs. 5 BGB, § 16 BtOG zum [[Betreuer]] bestellt werden. Sie sind rechtlich Einzelbetreuer. Sie benötigen dazu die [[Registrierung]] nach §§ 23 ff BtOG.
 
Hauptamtliche Mitarbeiter des Betreuungsvereines können in dieser Eigenschaft gemäß §§ 1816 Abs. 5 BGB, § 16 BtOG zum [[Betreuer]] bestellt werden. Sie sind rechtlich Einzelbetreuer. Sie benötigen dazu die [[Registrierung]] nach §§ 23 ff BtOG.
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Voraussetzung zur Bestellung ist zudem die Zustimmung des Vereins und des Mitarbeiters (§ 1819 Abs. 2 und 3 BGB). Der Vereinsmitarbeiter ist von dienstlichen Weisungen in Bezug auf die Führung der Betreuung weitgehend frei. Allerdings kann der Verein jederzeit die [[Betreuerwechsel|Entlassung]] als Betreuer beim [[Betreuungsgericht]] verlangen (§ 1868 Abs. 6 BGB).
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Voraussetzung zur [[Betreuerbestellung|Bestellung]] ist zudem die Zustimmung des Vereins '''und''' des Mitarbeiters (§ 1819 Abs. 2 und 3 BGB). Der Vereinsmitarbeiter ist von dienstlichen Weisungen in Bezug auf die Führung der Betreuung weitgehend frei. Allerdings kann der Verein jederzeit die [[Betreuerwechsel|Entlassung]] als Betreuer beim [[Betreuungsgericht]] verlangen (§ 1868 Abs. 6 BGB).
    
Auch der Verein selbst kann zum Betreuer bestellt werden, wenn eine Betreuung durch eine natürliche Person nicht ausreicht (§ 1818 Abs. 1 BGB). Er muss die tatsächliche Führung der Betreuung einem oder mehreren Mitarbeitern oder Mitgliedern übertragen und seine Entlassung aus dem Amt beantragen, sobald eine natürliche Person als Betreuer ausreichend ist. Gegen die Personalauswahl des Vereines kann der Betreute bei Gericht [[Beschwerde]] einlegen (§ 291 FamFG).
 
Auch der Verein selbst kann zum Betreuer bestellt werden, wenn eine Betreuung durch eine natürliche Person nicht ausreicht (§ 1818 Abs. 1 BGB). Er muss die tatsächliche Führung der Betreuung einem oder mehreren Mitarbeitern oder Mitgliedern übertragen und seine Entlassung aus dem Amt beantragen, sobald eine natürliche Person als Betreuer ausreichend ist. Gegen die Personalauswahl des Vereines kann der Betreute bei Gericht [[Beschwerde]] einlegen (§ 291 FamFG).
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