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Voraussetzung zur [[Betreuerbestellung|Bestellung]] ist zudem die Zustimmung des Vereins '''und''' des Mitarbeiters (§ 1819 Abs. 2 und 3 BGB). Der Vereinsmitarbeiter ist von dienstlichen Weisungen in Bezug auf die Führung der Betreuung weitgehend frei. Allerdings kann der Verein jederzeit die [[Betreuerwechsel|Entlassung]] als Betreuer beim [[Betreuungsgericht]] verlangen (§ 1868 Abs. 6 BGB).
 
Voraussetzung zur [[Betreuerbestellung|Bestellung]] ist zudem die Zustimmung des Vereins '''und''' des Mitarbeiters (§ 1819 Abs. 2 und 3 BGB). Der Vereinsmitarbeiter ist von dienstlichen Weisungen in Bezug auf die Führung der Betreuung weitgehend frei. Allerdings kann der Verein jederzeit die [[Betreuerwechsel|Entlassung]] als Betreuer beim [[Betreuungsgericht]] verlangen (§ 1868 Abs. 6 BGB).
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Auch der Verein selbst kann zum Betreuer bestellt werden, wenn eine Betreuung durch eine natürliche Person nicht ausreicht (§ 1818 Abs. 1 BGB). Er muss die tatsächliche Führung der Betreuung einem oder mehreren Mitarbeitern oder Mitgliedern übertragen und seine Entlassung aus dem Amt beantragen, sobald eine natürliche Person als Betreuer ausreichend ist. Gegen die Personalauswahl des Vereines kann der Betreute bei Gericht [[Beschwerde]] einlegen (§ 291 FamFG).
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Auch der Verein selbst kann zum [[Betreuerbestellung|Betreuer bestellt]] werden, wenn eine Betreuung durch eine natürliche Person nicht ausreicht (§ 1818 Abs. 1 BGB). Er muss die tatsächliche Führung der Betreuung einem oder mehreren Mitarbeitern oder Mitgliedern übertragen und seine Entlassung aus dem Amt beantragen, sobald eine natürliche Person als Betreuer ausreichend ist. Gegen die Personalauswahl des Vereines kann der Betreute bei Gericht [[Beschwerde]] einlegen (§ 291 FamFG).
    
Ist der Verein selbst zum Betreuer bestimmt, darf er nicht über eine [[Sterilisation]] entscheiden (§ 1818 Abs. 5 BGB).
 
Ist der Verein selbst zum Betreuer bestimmt, darf er nicht über eine [[Sterilisation]] entscheiden (§ 1818 Abs. 5 BGB).
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