Voraussetzung zur [[Betreuerbestellung|Bestellung]] ist zudem die Zustimmung des Vereins '''und''' des Mitarbeiters (§ 1819 Abs. 2 und 3 BGB). Der Vereinsmitarbeiter ist von dienstlichen Weisungen in Bezug auf die Führung der Betreuung weitgehend frei. Allerdings kann der Verein jederzeit die [[Betreuerwechsel|Entlassung]] als Betreuer beim [[Betreuungsgericht]] verlangen (§ 1868 Abs. 6 BGB). | Voraussetzung zur [[Betreuerbestellung|Bestellung]] ist zudem die Zustimmung des Vereins '''und''' des Mitarbeiters (§ 1819 Abs. 2 und 3 BGB). Der Vereinsmitarbeiter ist von dienstlichen Weisungen in Bezug auf die Führung der Betreuung weitgehend frei. Allerdings kann der Verein jederzeit die [[Betreuerwechsel|Entlassung]] als Betreuer beim [[Betreuungsgericht]] verlangen (§ 1868 Abs. 6 BGB). |