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Die sogenannte Pastoraltheologie als Fach lehrt ihren Studenten und Studentinnen noch heute an den kirchlichen Hochschulen und theologischen Fakultäten alle bewährten und wissenschaftlich anerkannten kirchlichen Dienstleistungen mit Bezug zur Praxis in den christlichen Kirchengemeinden. Mit dem juristisch unbestimmten Begriff Pastoralmedizin könnten all die ärztlichen und heilpraktischen Methoden in christlichen Krankenhäusern, [[Altenheim]]en, Pflegeheimen, Mütterheimen oder Hospizen unter kirchlicher Selbstverwaltung bezeichnet werden. In den religionsneutralen Rechtsstaaten Deutschland und Frankreich müssten jedoch alle diese Einrichtungen aus verfassungsrechtlichen Gründen von einer [[Beaufsichtigung|staatlichen Rechtsaufsichtsbehörde]] zur Einhaltung der geltenden [[Grundrechte]] für alle Menschen angehalten werden. Dies käme in der pflegerischen Praxis vor allem den nichtchristlichen Patientinnen und Patienten in diesen diakonischen Einrichtungen zugute.
 
Die sogenannte Pastoraltheologie als Fach lehrt ihren Studenten und Studentinnen noch heute an den kirchlichen Hochschulen und theologischen Fakultäten alle bewährten und wissenschaftlich anerkannten kirchlichen Dienstleistungen mit Bezug zur Praxis in den christlichen Kirchengemeinden. Mit dem juristisch unbestimmten Begriff Pastoralmedizin könnten all die ärztlichen und heilpraktischen Methoden in christlichen Krankenhäusern, [[Altenheim]]en, Pflegeheimen, Mütterheimen oder Hospizen unter kirchlicher Selbstverwaltung bezeichnet werden. In den religionsneutralen Rechtsstaaten Deutschland und Frankreich müssten jedoch alle diese Einrichtungen aus verfassungsrechtlichen Gründen von einer [[Beaufsichtigung|staatlichen Rechtsaufsichtsbehörde]] zur Einhaltung der geltenden [[Grundrechte]] für alle Menschen angehalten werden. Dies käme in der pflegerischen Praxis vor allem den nichtchristlichen Patientinnen und Patienten in diesen diakonischen Einrichtungen zugute.
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==Bestellung zum Vereinsbetreuer==
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==[[Betreuerbestellung|Bestellung]] zum Vereinsbetreuer==
 
Hauptamtliche Mitarbeiter des Betreuungsvereines können in dieser Eigenschaft gemäß §§ 1816 Abs. 5 BGB, § 16 BtOG zum [[Betreuer]] bestellt werden. Sie sind rechtlich Einzelbetreuer. Sie benötigen dazu die [[Registrierung]] nach §§ 23 ff BtOG.
 
Hauptamtliche Mitarbeiter des Betreuungsvereines können in dieser Eigenschaft gemäß §§ 1816 Abs. 5 BGB, § 16 BtOG zum [[Betreuer]] bestellt werden. Sie sind rechtlich Einzelbetreuer. Sie benötigen dazu die [[Registrierung]] nach §§ 23 ff BtOG.
  
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