Vorsorgeregisterverordnung: Unterschied zwischen den Versionen
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Die Verordnung erlaubt seit 01.03.2005 auch die Registrierung von Vorsorgevollmachten, die nicht von einem [[wikipedia:de:Notar|Notar]] [[wikipedia:de:Beurkundung|beurkundet]] wurden und enthält Regelungen über den Umfang der Datensammlung, die Entgelte (die im Detail durch die Vorsorgeregistergebührensatzung der Bundesnotarkammer spezifiziert wurden), die Auskunft an das [[Betreuungsgericht]] im Falle eines [[Betreuungsverfahren]]s, Benachrichtigung an Bevollmächtigte, Sicherung der Daten und Aufbewahrung der Dokumente. | Die Verordnung erlaubt seit 01.03.2005 auch die Registrierung von Vorsorgevollmachten, die nicht von einem [[wikipedia:de:Notar|Notar]] [[wikipedia:de:Beurkundung|beurkundet]] wurden und enthält Regelungen über den Umfang der Datensammlung, die Entgelte (die im Detail durch die Vorsorgeregistergebührensatzung der Bundesnotarkammer spezifiziert wurden), die Auskunft an das [[Betreuungsgericht]] im Falle eines [[Betreuungsverfahren]]s, Benachrichtigung an Bevollmächtigte, Sicherung der Daten und Aufbewahrung der Dokumente. | ||
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==Literatur== | ==Literatur== |
Aktuelle Version vom 3. März 2025, 15:40 Uhr
Basisdaten | |
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Volltitel: | Verordnung über das Zentrale Vorsorgeregister |
Kurztitel: | Vorsorgeregisterverordnung |
Abkürzung: | VRegV |
Art: | Rechtsverordnung des Bundes |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Vollmachtsrecht |
Fundstellennachweis: | |
Datum des Gesetzes: | 21.02.2005 (BGBl. I. S.318) |
Inkrafttreten: | 01.03.2005 |
Letzte Änderung: | 4.5.2021 (BGBl. I S. 882) |
Außerkrafttreten: |
Die Vorsorgeregisterverordnung ist die Ausführungsvorschrift zu § 78a Bundesnotarordnung, wonach ein zentrales Vorsorgeregister für Vorsorgevollmachten bei der Bundesnotarkammer eingerichtet wurde. Zweck ist die bessere Auffindbarkeit von Vorsorgevollmachten im Falle der Betreuungsbedürftigkeit des Vollmachtgebers, um die Subsidiarität gem. § 1814 Abs. 3 BGB sicherstellen zu können.
Die Verordnung erlaubt seit 01.03.2005 auch die Registrierung von Vorsorgevollmachten, die nicht von einem Notar beurkundet wurden und enthält Regelungen über den Umfang der Datensammlung, die Entgelte (die im Detail durch die Vorsorgeregistergebührensatzung der Bundesnotarkammer spezifiziert wurden), die Auskunft an das Betreuungsgericht im Falle eines Betreuungsverfahrens, Benachrichtigung an Bevollmächtigte, Sicherung der Daten und Aufbewahrung der Dokumente.
Notare (und andere Urkundspersonen) sollen bei der Beurkundung einer Vorsorgevollmacht auf die Registrierungsmöglichkeit hinweisen (§ 20a Beurkundungsgesetz).
Registrierung von Vorsorgevollmachten
Siehe auch
- Vorsorgeregister, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung, Angehörigenvertretungsrecht, elektronischer Identitätsnachweis
Literatur
- Bund: Automatisiertes Register über Vorsorgevollmachten - und seine Kosten; BtPrax 2005, 223
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