Subsidiaritätsprinzip

Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
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Das lateinische Wort „subsidium“ bedeutete Hilfsmannschaft, Reserve, Beistand, Stütze. Das Fremdwort subsidiär bedeutet mithelfend oder unterstützend. Im Recht sind subsidiäre Rechtsmittel nur dann gegeben, wenn bestimmte andere unzulässig sind. Eine subsidiäre Haftung (z.B. Bürgschaft gemäß § 765 BGB) tritt ein, wenn der vorgehende Verpflichtete die betreffende Verbindlichkeit gegenüber dem Gläubiger nicht erfüllen kann.

Für den politischen Erfolg der völkerverbindenden, transnationalen Europäischen Union ist der römische Verwaltungsgrundsatz der Subsidiarität immer noch sehr wichtig. Die deutsche Grundgesetzänderung vom 21.12.1992 ersetzte nach der deutschen Wiedervereinigung den alten Beitrittsartikel 23 mit einem neuen Europaartikel. Darin wird seither geregelt, dass die Europäische Union demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen sowie dem Subsidiaritätsprinzip verpflichtet sein (und bleiben) muss. Nur wenn diese verfassungsrechtlichen Anforderungen aus Sicht Deutschlands erfüllt sind, kann bzw. darf der Deutsche Bundestag mit Zustimmung des Bundesrats (= Legislative) staatliche Hoheitsrechte auf die Organe der Europäischen Union übertragen (siehe Art. 23 Abs. 1 und 2 GG).

Wegen des allseits beliebten europäischen Bürgerrechts auf Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit (Art. 45 der Charta der Grundrechte) gelten logischerweise zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union für alle UnionsbürgerInnen zahlreiche zwischenstaatlich verschränkte Unterstützungspflichten. Die Mitgliedstaaten stehen bei der Erfüllung dieser Unterstützungspflichten miteinander in einem qualitativen Exekutiv-Wettbewerb – vor allem im Bereich der Digitalisierung.

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