Unterstützte Entscheidungsfindung: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
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==Weblinks==
 
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*[https://betreuungsvereine-in-aktion.de/wp-content/uploads/Unterstuetzende_Entscheidungsfindung_Endf.pdf Arbeitshilfe von SKF/SKM]
 
*[https://betreuungsvereine-in-aktion.de/wp-content/uploads/Unterstuetzende_Entscheidungsfindung_Endf.pdf Arbeitshilfe von SKF/SKM]
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*[https://btv-ingelheim.de/fileadmin/user_upload/PDFs/Brosch%C3%BCren/UE_Leicht_und_gut_gemacht.pdf Broschüre Aktion Mensch zum Thema (PDF)]
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
 
* [[Behindertenkonvention]]
 
* [[Behindertenkonvention]]
 
* [[Psychisch-Kranken-Gesetz]]
 
* [[Psychisch-Kranken-Gesetz]]
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* [[intellektuelle Beeinträchtigung]]
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* [[Vulnerabilität]]
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* [[Persönliche Betreuung]]
 +
* [[Verlängerung der Betreuung]]
 
* [[Elektronische Patientenakte]]
 
* [[Elektronische Patientenakte]]
 
* [[Arztzeugnis]]
 
* [[Arztzeugnis]]
 +
* [[Informationspflicht]]
 +
* [[Rundfunkbeitrag]]
 
* [[Schweigepflicht]]
 
* [[Schweigepflicht]]
 
* [[Betreuerpflichten]]
 
* [[Betreuerpflichten]]
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* [[Unterstützte Kommunikation]]
 
* [[Unterstützte Kommunikation]]
 
* [[Selbstbestimmung]]
 
* [[Selbstbestimmung]]
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* [[betreutes Wohnen]]
 
* [[Anhörung]]
 
* [[Anhörung]]
 
* [[Krankenhaussozialdienst]]
 
* [[Krankenhaussozialdienst]]

Aktuelle Version vom 22. November 2024, 14:27 Uhr

Allgemeines

Unter einer unterstützten Entscheidungsfindung versteht man im Betreuungsrecht den gemeinsamen Weg zu einer eigenen Willensbildung eines volljährigen Menschen, der persönliche Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht selbst besorgen kann. Die Selbstbestimmung des kranken oder behinderten Menschen soll so zunehmend ermöglicht werden, um dem Artikel 12 der UN-Behindertenkonvention gerecht zu werden. Begleiter auf diesem gemeinsamen Weg können Familienangehörige, Ärzte, Pflegende, Vertrauenspersonen und der rechtliche Betreuer des betreuten Menschen sein, je nachdem ob Einwilligungsfähigkeit, Geschäftsfähigkeit oder nur ein natürlicher Wille vorliegt.

Betreuerpflicht

Im § 1821 Absatz 1 Satz 2 BGB ist gesetzlich geregelt, dass der Betreuer den Betreuten dabei unterstützen soll, seine Angelegenheiten rechtlich selbst zu besorgen, und dass der Betreuer von seiner Vertretungsmacht nur dann Gebrauch machen soll, soweit dies erforderlich ist.

Im § 1821 Absatz 2 Satz 3 BGB steht weiter, dass der Betreuer den festgestellten Wünschen des Betreuten unter Beachtung der Ausnahmen in Absatz 3 zu entsprechen hat und den Betreuten bei deren Umsetzung rechtlich unterstützen soll.

Literatur

Weblinks

Siehe auch