Behindertenkonvention
Basisdaten | |
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Volltitel: | UN-Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen |
Kurztitel: | Behindertenrechtskonvention |
Abkürzung: | BRK |
Art: | Bundesgesetz /internationales Abkommen |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland und weitere Unterzeichnerstaaten |
Rechtsmaterie: | Betreuungsrecht, Behindertenrecht |
Fundstellennachweis: | |
Datum des Gesetzes: | 21.12.2009 (BGBl. II 2008 S. 1419) |
Inkrafttreten: | 23.03.2009 |
Letzte Änderung: | |
Außerkrafttreten: |
UN-Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
Im Dezember 2006 verabschiedete die UN-Generalversammlung das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Behindertenrechtskonvention – BRK) Sie ist am 23.03.2009 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten, nachdem bereits am 03.05.2008 die Konvention als solche durch das Erreichen von 20 Unterzeichnerstaaten in Kraft trat. (Vertragsgesetz zum Übereinkommen vom 21.12.2008 (BGBl. II 2008 S. 1419).
Mit der Behindertenrechtskonvention wird Behinderung nicht länger primär unter medizinischen oder sozialen Blickwinkeln betrachtet, sondern Behinderung ist als Menschenrechtsthema anerkannt worden. Behinderte Menschen gelten somit als TrägerInnen unveräußerlicher Menschenrechte. Damit verbunden ist ein vielfältiger Perspektivenwechsel:
- vom Konzept der Integration zum Konzept der Inklusion;
- von der Wohlfahrt und Fürsorge zur Selbstbestimmung.
- Menschen mit Behinderungen werden von Objekten zu Subjekten;
- von PatientInnnen zu BürgerInnen;
- von Problemfällen zu TrägerInnen von Rechten (Rechtssubjekten).
Mit der Behindertenrechtskonvention wurden keine neuen Rechte geschaffen, sondern die existierenden Menschenrechte sind auf die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen zugeschnitten worden. Dabei wurde das Motto „Nichts über uns ohne uns“ nicht nur während der Verhandlungen auf vorbildliche Weise realisiert, sondern spiegelt sich auch in den Bestimmungen der Konvention. Eine Einbeziehung behinderter Menschen und ihrer Organisationen wird in allen Phasen der Umsetzung und Überwachung des Übereinkommens vorgeschrieben.
Siehe auch
- Heilbehandlung
- Schwerbehindertenausweis
- Vulnerabilität
- Diskriminierungsverbot
- Grundrechte
- Digitale Barrierefreiheit
- Haager Übereinkommen
- Werkstatt für behinderte Menschen in Deutschland
- Unterstützte Entscheidungsfindung
- Anfangsgespräch
- Betreuungsverein
- Was ist neu in Deutschland?
- intellektuelle Beeinträchtigung
- Drittes Betreuungsrechtsänderungsgesetz
Gesetzespläne zum Wahlrecht
Die Ausschlussgründe Betreuerbestellung und strafrechtliche Unterbringung sind bundesweit zum 1.7.2019 entfallen. In den einzelnen Bundesländern ist das inzwischen auch überall durchgesetzt (Stand Ende 2020).
Weblinks
Literatur
- Aichele: Behinderung und Menschenrechte: Die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen; Aus Politik und Zeitgeschichte 23/2010 (PDF)
- Aichele: Die UN-Behindertenrechtskonvention in der gerichtlichen Praxis. …, AnwBl 2011, 727–730
- Aichele/Bernstorff: Das Menschenrecht auf gleiche Anerkennung vor dem Recht; BtPrax 2010, 199
- Barth/Ganner: Die Auswirkungen der UN-Behindertenkonvention auf das österr. Sachwalterrecht; BtPrax 2010, 204
- Bienwald: Erlaubt die UN-Behindertenrechtskonvention den Eltern und Betreuern ihres geistig behinderten Sohnes die Errichtung einer Patientenverfügung für ihn ? BtPrax 2013, 145
- Brosey: Einwilligungsvorbehalt und Art. 12 der UN-BRK, BtPrax 2014, 243
- Burkert: Ratifiziert, und was nun? BtPrax 2009, 101
- Degener: Erwachsenenschutz, Vormundschaft und Betreuung aus menschenrechtlicher Behinderungsperspektive, BtPrax 2016, 205
- Degener: Eine UN-Menschenrechtskonvention für Behinderte als Beitrag zur ethischen Globalisierung; Bundeszentrale für politische Bildung: Aus Politik und Zeitgeschichte B 8/2003, S. 37
- Evers-Meyer: Das Übereinkommen der Vereinen Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen; BtPrax 2009, 97
- Ganner: Herausforderungen und Reform des Erwachsenenschutzes im internationalen Vergleich; BtPrax 2016, 209
- Glab: Vereinbarkeit von freiheitsentziehenden Maßnahmen in der stationären. Altenpflege mit der UN-BRK? BtPrax 2020, 86
- Harm: Stellungnahme zur Kritik des UN-Fachausschusses zum deutschen Betreuungsrecht; BtPrax 2015, 135
- Harm: Die Rechts- und Handlungsfähigkeit und ihre Ausübung nach der UN-BRK im Vergleich mit dem Betreuungsrecht (PDF)
- König: Vereinbarkeit der Zwangsunterbringung mit der UN-Behindertenrechtskonvention? BtPrax 2009, 105
- Kosuch: Unterstützte Entscheidungsfindung aus (kommuniukations)psychologischer Sicht, BtPrax 2018, 213
- Lachwitz: Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen; BtPrax 2008, 143
- ders.: UNO-Generalversammlung verabschiedet Konvention zum Schutz der Rechte behinderter Menschen. Teil I: RdLH 1/07, S. 37; Teil II: RdLH 2/07, 37
- Lipp: UN-Behindertenkonvention und Betreuungsrecht; BtPrax 2010, 263
- ders.: Assistenzprinzip und Erwachsenenschutz; FamRZ 2017, 4
- Prchal/Ortmann: Unterstützte Entscheidungsfindung; Forum Sozialarbeit 3/2020, 28
- Schulte: Die UN-Behindertenrechtskonvention und der Ausschluss von Menschen mit Behinderungen vom Wahlrecht; ZRP 2012, 16
- Wenker: Art. 12 UN-BRK und die Selbstbestimmung betreuter Menschen, BtPrax 2015, 51
- Winterstein: Weiterentwicklung des deutschen Betreuungsrechts vor dem Hintergrund von Artikel 12 UN-BRK (PDF)
- Zinkler: Anforderungen an Gutachten im Betreuungsverfahren nach der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, R&P 2015, 67