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Im Jahr 1951 definierten die Vereinten Nationen anlässlich ihres ersten Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention) den Rechtsbegriff Wohlfahrt (englisch: welfare) völkerrechtlich bzw. juristisch. Demnach gehören zur menschenrechtlichen Wohlfahrt auf unserer Erde die Teilnahme an einem Rationierungssystem in Mangelstaaten, die Wohnungsvermittlung, die öffentliche Erziehung und Fürsorge sowie Arbeitsrecht und soziale Sicherheit. Diese völkerrechtlichen Normen sind in Kapitel IV des Abkommens erstmals schriftlich geregelt worden.
 
Im Jahr 1951 definierten die Vereinten Nationen anlässlich ihres ersten Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention) den Rechtsbegriff Wohlfahrt (englisch: welfare) völkerrechtlich bzw. juristisch. Demnach gehören zur menschenrechtlichen Wohlfahrt auf unserer Erde die Teilnahme an einem Rationierungssystem in Mangelstaaten, die Wohnungsvermittlung, die öffentliche Erziehung und Fürsorge sowie Arbeitsrecht und soziale Sicherheit. Diese völkerrechtlichen Normen sind in Kapitel IV des Abkommens erstmals schriftlich geregelt worden.
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Der deutsche Gleichheitsgrundsatz gemäß Artikel 3 Grundgesetz gilt demnach zwischen deutschen Staatsangehörigen und staatlich anerkannten Flüchtlingen beim Rationierungssystem, bei der Grundschulbildung, in der öffentlichen Fürsorge und teilweise im Arbeits- und Sozialrecht. Im Wohnungswesen und in der höheren Schulbildung gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz für Flüchtlinge nur gegenüber anderen ausländischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern. Die Deutschen müssten bei entsprechendem Mangel ihr mühsam aufgebautes, privates Wohneigentum und ihr traditionsreiches Berufsausbildungssystem (Mittelstand) aus gesetzlichen Gründen nicht mit den Flüchtlingen teilen. Gastfreundschaft bleibt für viele Menschen in Deutschland dennoch eine erstrebenswerte Tugend. Sie können ihre eigene, über Jahrhunderte gewachsene christliche Kultur rechtsstaatlich und rechtspraktisch selbst schützen, ohne vor den zahlreichen Kriegsflüchtlingen noch mehr Schutzmauern bauen und sich damit selbst wieder einmauern zu müssen.
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Der deutsche Gleichheitsgrundsatz gemäß Artikel 3 Grundgesetz gilt demnach zwischen deutschen Staatsangehörigen und staatlich anerkannten Flüchtlingen beim Rationierungssystem, bei der Grundschulbildung, in der öffentlichen Fürsorge und teilweise im Arbeits- und Sozialrecht. Im Wohnungswesen und in der höheren Schulbildung gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz für Flüchtlinge nur gegenüber anderen [[Ausländer|ausländischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern]]. Die Deutschen müssten bei entsprechendem Mangel ihr mühsam aufgebautes, privates Wohneigentum und ihr traditionsreiches Berufsausbildungssystem (Mittelstand) aus gesetzlichen Gründen nicht mit den Flüchtlingen teilen. Gastfreundschaft bleibt für viele Menschen in Deutschland dennoch eine erstrebenswerte Tugend. Sie können ihre eigene, über Jahrhunderte gewachsene christliche Kultur rechtsstaatlich und rechtspraktisch selbst schützen, ohne vor den zahlreichen Kriegsflüchtlingen noch mehr Schutzmauern bauen und sich damit selbst wieder einmauern zu müssen.
 
===Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e.V. der EKD===
 
===Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e.V. der EKD===
  
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