Pflicht zur Betreuungsübernahme

Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
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Die Verpflichtung zur Übernahme eines Betreueramtes

Die Betreuung ist (wie früher die Vormundschaft und Pflegschaft) ein grundsätzlich unentgeltliches Ehrenamt (§ 19 Abs. 1 BtOG). Lediglich Aufwendungsersatz wird geleistet, wahlweise auch in pauschalierter Form. Daher sollen in erster Linie Einzelpersonen ehrenamtlich die Betreuungen übernehmen. Ehrenamtliche Betreuer haben verschiedene Ansprüche, die aus dem Ehrenamt erwachsen, gegenüber der betreuten Person bzw. dem Staat, siehe unten.

Jede Bürgerin und jeder Bürger ist verpflichtet, eine Betreuung zu übernehmen, wenn sie zur persönlichen Betreuung der betroffenen Person geeignet ist und die Übernahme zugemutet werden kann (§ 1819 Abs. I BGB ). Hierzu werden sonstige, insbesondere familiäre und gesundheitliche Belastungen (siehe: Vulnerabilität) berücksichtigt. Zur Bestellung als Betreuer ist dennoch eine Einverständniserklärung des zu Bestellenden nötig (§ 1819 Abs. 2 BGB). Es kann niemand zur Abgabe dieser Einverständniserklärung gezwungen werden.

Die gleichen Regeln gelten auch bei der Bestellung als Vormund, § 1785 BGB.

Siehe auch

Beratung, Familienverfahrensgesetz, Vereinbarung über Begleitung und Unterstützung, Aufwandspauschale, Haftpflichtversicherung, Unfallversicherung