MDK-Gutachten

Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
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Der Medizinische Dienst der Kranken- und Pflegekassen in Deutschland, gesetzlich geregelt im 9. Kapitel des 5. Buches des deutschen Sozialgesetzbuches (§ 275 SGB V bis § 283a SGB V), erstellt eigene Gutachten zu Patienten, die Leistungen beantragt haben. In den deutschen Bundesländern können Medizinische Dienste als Körperschaften des öffentlichen Rechts gemäß § 278 SGB V eingerichtet werden. Die Begutachtung des Versicherten durch den zuständigen MDK findet in der Regel als persönliches Gespräch beim Hausbesuch oder als Telefoninterview statt. Gutachter sind speziell ausgebildete Pflegefachkräfte oder Ärztinnen/Ärzte.

Das Ergebnis des MDK-Gutachtens ist die Empfehlung zum notwendigen Pflegegrad und zu den erforderlichen Hilfsmitteln. Der Begutachtete oder sein Bevollmächtigter bzw. Betreuer hat mit einer Monatsfrist ein Widerspruchsrecht bei der Pflegekasse. Derzeit gibt es in Deutschland fünf (5) unterschiedliche Pflegegrade. Zum richtigen Erfassen des Pflegegrades werden von den Gutachtern sechs Lebensbereiche betrachtet und unterschiedlich gewichtet: Mobilität, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Selbstversorgung, Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen und die Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte.

Siehe auch