Maßregeln der Besserung und Sicherung

Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
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Gemäß § 61 StGB kennt das deutsche Strafrecht sechs Maßregeln der Besserung und Sicherung für den Täter oder die Täterin nach dem Begehen einer strafbaren Tat:

Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, die Führungsaufsicht gemäß den §§ 68 ff. StGB, die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß den §§ 69 ff. StGB und das Berufsverbot gemäß den §§ 70 ff. StGB. Bei der gerichtlichen Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung muss vom Strafgericht gemäß § 62 StGB immer der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden.

Siehe auch