Maßregeln der Besserung und Sicherung: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
Zur Navigation springen Zur Suche springen
(Die Seite wurde neu angelegt: „Gemäß § 61 StGB kennt das deutsche Strafrecht sechs Maßregeln der Besserung und Sicherung für den Täter oder die Täterin nach dem Begehen einer strafbar…“)
 
Zeile 10: Zeile 10:
 
* [[Freier Wille]]
 
* [[Freier Wille]]
 
* [[Natürlicher Wille]]
 
* [[Natürlicher Wille]]
 +
* [[Rechtsprechung zur Unterbringung]]

Version vom 6. März 2025, 16:34 Uhr

Gemäß § 61 StGB kennt das deutsche Strafrecht sechs Maßregeln der Besserung und Sicherung für den Täter oder die Täterin nach dem Begehen einer strafbaren Tat:

Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, die Führungsaufsicht gemäß den §§ 68 ff. StGB, die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß den §§ 69 ff. StGB und das Berufsverbot gemäß den §§ 70 ff. StGB. Bei der gerichtlichen Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung muss vom Strafgericht gemäß § 62 StGB immer der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden.

Siehe auch