MDK-Gutachten: Unterschied zwischen den Versionen
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Das Ergebnis des MDK-Gutachtens ist die Empfehlung zum notwendigen Pflegegrad und zu den erforderlichen Hilfsmitteln. Der Begutachtete oder sein Bevollmächtigter bzw. [[Betreuer]] hat mit einer Monatsfrist ein [[Widerspruchsrecht]] bei der Pflegekasse. Derzeit gibt es in Deutschland fünf (5) unterschiedliche Pflegegrade. Zum richtigen Erfassen des Pflegegrades werden von den Gutachtern sechs Lebensbereiche betrachtet und unterschiedlich gewichtet: Mobilität, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Selbstversorgung, Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen und die Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte. | Das Ergebnis des MDK-Gutachtens ist die Empfehlung zum notwendigen Pflegegrad und zu den erforderlichen Hilfsmitteln. Der Begutachtete oder sein Bevollmächtigter bzw. [[Betreuer]] hat mit einer Monatsfrist ein [[Widerspruchsrecht]] bei der Pflegekasse. Derzeit gibt es in Deutschland fünf (5) unterschiedliche Pflegegrade. Zum richtigen Erfassen des Pflegegrades werden von den Gutachtern sechs Lebensbereiche betrachtet und unterschiedlich gewichtet: Mobilität, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Selbstversorgung, Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen und die Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte. | ||
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* [[Sachverständigengutachten]] | * [[Sachverständigengutachten]] | ||
* [[Familienverfahrensgesetz]] | * [[Familienverfahrensgesetz]] | ||
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* [[Sozialpsychiatrischer Dienst]] | * [[Sozialpsychiatrischer Dienst]] | ||
* [[intellektuelle Beeinträchtigung]] | * [[intellektuelle Beeinträchtigung]] | ||
* [[Anregung der Betreuerbestellung]] | * [[Anregung der Betreuerbestellung]] | ||
+ | * [[Angehörigenvertretungsrecht]] | ||
+ | * [[Altenheim]] | ||
+ | * [[unterbringungsähnliche Maßnahme]] | ||
+ | * [[Wohnungsauflösung]] | ||
==Weblinks== | ==Weblinks== | ||
* [https://www.medizinischerdienst.de Internetseite des Medizinischen Dienstes Bund] | * [https://www.medizinischerdienst.de Internetseite des Medizinischen Dienstes Bund] |
Aktuelle Version vom 13. April 2025, 11:58 Uhr
Der Medizinische Dienst der Kranken- und Pflegekassen in Deutschland, gesetzlich geregelt im 9. Kapitel des 5. Buches des deutschen Sozialgesetzbuches (§ 275 SGB V bis § 283a SGB V), erstellt eigene Gutachten zu Patienten, die Leistungen beantragt haben. In den deutschen Bundesländern können Medizinische Dienste als Körperschaften des öffentlichen Rechts gemäß § 278 SGB V eingerichtet werden. Die Begutachtung des Versicherten durch den zuständigen MDK findet in der Regel als persönliches Gespräch beim Hausbesuch oder als Telefoninterview statt. Gutachter sind speziell ausgebildete Pflegefachkräfte oder Ärztinnen/Ärzte.
Das Ergebnis des MDK-Gutachtens ist die Empfehlung zum notwendigen Pflegegrad und zu den erforderlichen Hilfsmitteln. Der Begutachtete oder sein Bevollmächtigter bzw. Betreuer hat mit einer Monatsfrist ein Widerspruchsrecht bei der Pflegekasse. Derzeit gibt es in Deutschland fünf (5) unterschiedliche Pflegegrade. Zum richtigen Erfassen des Pflegegrades werden von den Gutachtern sechs Lebensbereiche betrachtet und unterschiedlich gewichtet: Mobilität, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Selbstversorgung, Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen und die Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte.
Gemeinsame Pflegeverantwortung
Die pflegerische Versorgung der pflichtversicherten Bevölkerung in Deutschland ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Die Bundesländer, die Kommunen, die Pflegeeinrichtungen und die Pflegekassen wirken unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes eng zusammen, um eine leistungsfähige, regional gegliederte, ortsnahe und aufeinander abgestimmte ambulante und stationäre pflegerische Versorgung der Bevölkerung zu gewährleisten. Alle Beteiligten tragen zum Ausbau und zur Weiterentwicklung der notwendigen pflegerischen Versorgungsstrukturen bei; das gilt insbesondere für die Ergänzung des Angebots an häuslicher und stationärer Pflege durch neue Formen der teilstationären Pflege (siehe § 41 SGB XI) und Kurzzeitpflege (siehe § 42 SGB XI) sowie für die Vorhaltung eines Angebots von die Pflege ergänzenden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.
Die Beteiligten unterstützen und fördern darüber hinaus die Bereitschaft der Menschen zu einer humanen Pflege und Betreuung durch hauptberufliche und ehrenamtliche Pflegekräfte sowie durch Angehörige, Nachbarn und Selbsthilfegruppen und wirken so auf eine neue Kultur des Helfens und der mitmenschlichen Zuwendung hin. Dies alles ist in § 8 SGB XI gesetzlich geregelt worden, befindet sich aber in der Realität noch in der Umsetzung nach der Wiedervereinigung von unterschiedlich geprägten West- und Ostdeutschen. Die nichtkirchlichen Betreuungsvereine könnten dabei juristisch als Selbsthilfevereine gelten.
Siehe auch
- Pflegeversicherung
- Krankenversicherung
- Arztzeugnis
- Sachverständigengutachten
- Familienverfahrensgesetz
- Selbstbestimmung
- Sozialpsychiatrischer Dienst
- intellektuelle Beeinträchtigung
- Anregung der Betreuerbestellung
- Angehörigenvertretungsrecht
- Altenheim
- unterbringungsähnliche Maßnahme
- Wohnungsauflösung