Verhältnismäßigkeitsprinzip: Unterschied zwischen den Versionen

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* [[Betreuungsgesetz]]
 
* [[Betreutes Wohnen]]
 
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* [[Heimmitarbeiter als Betreuer]]
 
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Aktuelle Version vom 6. März 2025, 16:26 Uhr

Das Verhältnismäßigkeitsprinzip, auch als Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bezeichnet, ist ein Merkmal des Rechtsstaats. Zweck des Grundsatzes ist es, vor übermäßigen Eingriffen des Staats in Grundrechte, insbesondere auch in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), zu schützen (daher oft auch Übermaßverbot genannt). Als verfassungsrechtliches Gebot ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gem. Art. 1 Abs. 3, Art. 20 Abs. 3 GG für die gesamte Staatsgewalt unmittelbar verbindlich.

Verhältnismäßigkeit verlangt von jeder Maßnahme, die in Grundrechte eingreift, dass sie einen legitimen öffentlichen Zweck verfolgt und überdies geeignet, erforderlich und angemessen ist. Eine Maßnahme, die diesen Anforderungen nicht entspricht, ist rechtswidrig.

Geeignetheit

Ein Mittel zur Erreichung der Verhältnismäßigkeit gilt nach deutschem Recht dann als geeignet, wenn es den Gesetzeszweck fördert. Nach einem staatlichen Eingriff in Grundrechte sollte der neue Zustand die alten, bisher bestehenden Rechtsverhältnisse im Sinne des Gesetzes verbessert haben. Die Lage verschlechternde Rückschritte gelten demnach als rechtlich ungeeignet, auch wenn sie sich für die meisten Betroffenen noch gewohnheitsmäßiger anfühlen würden.

Notwendigkeit bzw. Erforderlichkeit

Ein Mittel zur Erreichung der Verhältnismäßigkeit gilt nach deutschem Recht dann als notwendig bzw. erforderlich, wenn es keinen anderen Zustand gibt, den der Staat ohne großen Aufwand ebenfalls schaffen könnte und der für die Betroffenen weniger belastend wäre. Der Gesetzeszweck darf also nicht durch ein gleich wirksames, aber weniger belastendes Mittel erreichbar sein.

Angemessenheit

Als angemessen, zumutbar oder proportional gelten Grundrechtseingriffe nur dann, wenn der mit dem Eingriff verfolgte Zweck und die Beeinträchtigung durch ihn im Einzelfall in einem recht gewichteten und wohl abgewogenen Verhältnis zueinanderstehen. Für diese richterliche Abwägung von Grundrechten, die gegeneinanderstehen, gibt es keine rationalen und verbindlichen Maßstäbe in deutschen Gesetzen. Hierbei kommt es auf die gelernte freie richterliche Urteilskraft an (= berufliche Kompetenz). Die Judikative in Deutschland ist dank des Verfassungsgrundsatzes der Gewaltenteilung in der Regel von Einmischungen der Exekutive (Verwaltung) frei.


Siehe auch