Erörterungsgespräch: Unterschied zwischen den Versionen
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In geeigneten Fällen kann auch das [[Betreuungsgericht]] bzw. der [[Rechtspfleger]] den [[Anfangsbericht]] und das [[Vermögensverzeichnis]] in einem Erörterungsgespräch mit dem Betreuten und dem Betreuer besprechen. | In geeigneten Fällen kann auch das [[Betreuungsgericht]] bzw. der [[Rechtspfleger]] den [[Anfangsbericht]] und das [[Vermögensverzeichnis]] in einem Erörterungsgespräch mit dem Betreuten und dem Betreuer besprechen. | ||
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* [[Unterstützte Entscheidungsfindung]] | * [[Unterstützte Entscheidungsfindung]] | ||
+ | * [[Dokumentationspflicht]] | ||
+ | * [[Checkliste für Arztgespräche]] | ||
* [[Anhörung]] | * [[Anhörung]] | ||
* [[Patientenverfügung]] | * [[Patientenverfügung]] | ||
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* [[Schweigepflicht]] | * [[Schweigepflicht]] | ||
* [[Betreuungsrichter]] | * [[Betreuungsrichter]] | ||
+ | * [[Amtsermittlungspflicht]] | ||
[[Kategorie:Berichterstattung]] | [[Kategorie:Berichterstattung]] |
Aktuelle Version vom 3. Februar 2025, 10:22 Uhr
Das "Gespräch zur Feststellung des Patientenwillens" wird in § 1828 Absatz 1 BGB gesetzlich geregelt. Demnach prüft der behandelnde Arzt, welche ärztliche Maßnahme im Hinblick auf den Gesamtzustand und die Prognose des Patienten indiziert ist. Dann erörtern Arzt und Betreuer (mit Aufgabenbereich Gesundheitssorge diese Maßnahme unter Berücksichtigung des Patientenwillens und unterstützen so die gemeinsame Entscheidung. An die Stelle des Betreuers tritt der Bevollmächtigte oder der vertretungsberechtigte Ehegatte (§ 1358 BGB).
In geeigneten Fällen kann auch das Betreuungsgericht bzw. der Rechtspfleger den Anfangsbericht und das Vermögensverzeichnis in einem Erörterungsgespräch mit dem Betreuten und dem Betreuer besprechen.