Erörterungsgespräch: Unterschied zwischen den Versionen

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Das "Gespräch zur Feststellung des Patientenwillens" wird in § 1828 Absatz 1 BGB gesetzlich angeregt. Demnach prüft der behandelnde Arzt, welche ärztliche Maßnahme im Hinblick auf den Gesamtzustand und die Prognose des Patienten indiziert ist. Dann erörtern Arzt und Betreuer diese Maßnahme unter Berücksichtigung des Patientenwillens und [[Unterstützte Entscheidungsfindung|unterstützen so die gemeinsame Entscheidung]].
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Das "Gespräch zur Feststellung des Patientenwillens" wird in § 1828 Absatz 1 BGB gesetzlich geregelt. Demnach prüft der behandelnde Arzt, welche ärztliche Maßnahme im Hinblick auf den Gesamtzustand und die Prognose des Patienten indiziert ist. Dann erörtern Arzt und Betreuer (mit Aufgabenbereich [[Gesundheitssorge]] diese Maßnahme unter Berücksichtigung des Patientenwillens und [[Unterstützte Entscheidungsfindung|unterstützen so die gemeinsame Entscheidung]]. An die Stelle des Betreuers tritt der [[Vorsorgevollmacht|Bevollmächtigte]] oder der [[Angehörigenvertretungsrecht|vertretungsberechtigte Ehegatte]] (§ 1358 BGB).
  
 
In geeigneten Fällen kann auch das [[Betreuungsgericht]] bzw. der [[Rechtspfleger]] den [[Anfangsbericht]] und das [[Vermögensverzeichnis]] in einem Erörterungsgespräch mit dem Betreuten und dem Betreuer besprechen.
 
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==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
 
* [[Unterstützte Entscheidungsfindung]]
 
* [[Unterstützte Entscheidungsfindung]]
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* [[Dokumentationspflicht]]
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* [[Checkliste für Arztgespräche]]
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* [[Anhörung]]
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* [[Patientenverfügung]]
 
* [[Freier Wille]]
 
* [[Freier Wille]]
 
* [[Vertrauensperson]]
 
* [[Vertrauensperson]]
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* [[Grundrechte]]
 
* [[Grundrechte]]
 
* [[Arztzeugnis]]
 
* [[Arztzeugnis]]
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* [[Elektronische Patientenakte]]
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* [[Schweigepflicht]]
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* [[Betreuungsrichter]]
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* [[Amtsermittlungspflicht]]
  
  
 
[[Kategorie:Berichterstattung]]
 
[[Kategorie:Berichterstattung]]

Aktuelle Version vom 3. Februar 2025, 10:22 Uhr

Das "Gespräch zur Feststellung des Patientenwillens" wird in § 1828 Absatz 1 BGB gesetzlich geregelt. Demnach prüft der behandelnde Arzt, welche ärztliche Maßnahme im Hinblick auf den Gesamtzustand und die Prognose des Patienten indiziert ist. Dann erörtern Arzt und Betreuer (mit Aufgabenbereich Gesundheitssorge diese Maßnahme unter Berücksichtigung des Patientenwillens und unterstützen so die gemeinsame Entscheidung. An die Stelle des Betreuers tritt der Bevollmächtigte oder der vertretungsberechtigte Ehegatte1358 BGB).

In geeigneten Fällen kann auch das Betreuungsgericht bzw. der Rechtspfleger den Anfangsbericht und das Vermögensverzeichnis in einem Erörterungsgespräch mit dem Betreuten und dem Betreuer besprechen.

Siehe auch