Erörterungsgespräch: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
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Das "Gespräch zur Feststellung des Patientenwillens" wird in § 1828 Absatz 1 BGB gesetzlich angeregt. Demnach prüft der behandelnde Arzt, welche ärztliche Maßnahme im Hinblick auf den Gesamtzustand und die Prognose des Patienten indiziert ist. Dann erörtern Arzt und Betreuer diese Maßnahme unter Berücksichtigung des Patientenwillens und [[Unterstützte Entscheidungsfindung|unterstützen so die gemeinsame Entscheidung]].
 
Das "Gespräch zur Feststellung des Patientenwillens" wird in § 1828 Absatz 1 BGB gesetzlich angeregt. Demnach prüft der behandelnde Arzt, welche ärztliche Maßnahme im Hinblick auf den Gesamtzustand und die Prognose des Patienten indiziert ist. Dann erörtern Arzt und Betreuer diese Maßnahme unter Berücksichtigung des Patientenwillens und [[Unterstützte Entscheidungsfindung|unterstützen so die gemeinsame Entscheidung]].
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In geeigneten Fällen kann auch das [[Betreuungsgericht]] bzw. der [[Rechtspfleger]] den [[Anfangsbericht]] und das [[Vermögensverzeichnis]] in einem Erörterungsgespräch mit dem Betreuten und dem Betreuer besprechen.
  
 
==Siehe auch==
 
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Version vom 28. Juli 2024, 10:02 Uhr

Das "Gespräch zur Feststellung des Patientenwillens" wird in § 1828 Absatz 1 BGB gesetzlich angeregt. Demnach prüft der behandelnde Arzt, welche ärztliche Maßnahme im Hinblick auf den Gesamtzustand und die Prognose des Patienten indiziert ist. Dann erörtern Arzt und Betreuer diese Maßnahme unter Berücksichtigung des Patientenwillens und unterstützen so die gemeinsame Entscheidung.

In geeigneten Fällen kann auch das Betreuungsgericht bzw. der Rechtspfleger den Anfangsbericht und das Vermögensverzeichnis in einem Erörterungsgespräch mit dem Betreuten und dem Betreuer besprechen.

Siehe auch