Erörterungsgespräch: Unterschied zwischen den Versionen

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Das "Gespräch zur Feststellung des Patientenwillens" wird in § 1828 Absatz 1 BGB gesetzlich angeregt. Demnach prüft der behandelnde Arzt, welche ärztlichen Maßnahme im Hinblick auf den Gesamtzustand und die Prognose des Patienten indiziert ist. Dann erörtern Arzt und Betreuer diese Maßnahme unter Berücksichtigung des Patientenwillens und unterstützen so die gemeinsame Entscheidung.
 
 
 
 
  
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==Siehe auch==
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[[Kategorie:Berichterstattung]]
 
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Version vom 27. Juli 2024, 10:07 Uhr

Das "Gespräch zur Feststellung des Patientenwillens" wird in § 1828 Absatz 1 BGB gesetzlich angeregt. Demnach prüft der behandelnde Arzt, welche ärztlichen Maßnahme im Hinblick auf den Gesamtzustand und die Prognose des Patienten indiziert ist. Dann erörtern Arzt und Betreuer diese Maßnahme unter Berücksichtigung des Patientenwillens und unterstützen so die gemeinsame Entscheidung.

Siehe auch