Vorsorgeregisterverordnung: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
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Die '''Vorsorgeregisterverordnung''' ist die Ausführungsvorschrift zu {{Zitat de §|78a|bnoto}} Bundesnotarordnung, wonach ein zentrales Vorsorgeregister für [[Vorsorgevollmacht]]en bei der Bundesnotarkammer eingerichtet wurde. Zweck ist die bessere Auffindbarkeit von Vorsorgevollmachten im Falle der Betreuungsbedürftigkeit des Vollmachtgebers, um die Subsidiarität gem. {{Zitat de §|1896|bgb}} Abs. 2 BGB sicherstellen zu können.
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Die '''Vorsorgeregisterverordnung''' ist die Ausführungsvorschrift zu {{Zitat de §|78a|bnoto}} Bundesnotarordnung, wonach ein zentrales [[Vorsorgeregister]] für [[Vorsorgevollmacht]]en bei der Bundesnotarkammer eingerichtet wurde. Zweck ist die bessere Auffindbarkeit von Vorsorgevollmachten im Falle der Betreuungsbedürftigkeit des Vollmachtgebers, um die Subsidiarität gem. {{Zitat de §|1896|bgb}} Abs. 2 BGB sicherstellen zu können.
  
Die Verordnung erlaubt seit 1. März 2005 auch die Registrierung von Vorsorgevollmachten, die nicht von einem [[wikipedia:de:Notar|Notar]] [[wikipedia:de:Beurkundung|beurkundet]] wurden und enthält Regelungen über den Umfang der Datensammlung, die Entgelte (die im Detail durch die Vorsorgeregistergebührensatzung der Bundesnotarkammer spezifiziert wurden), die Auskunft an das [[Vormundschaftsgericht]] im Falle eines [[Betreuungsverfahren]]s, Benachrichtigung an Bevollmächtigte, Sicherung der Daten und Aufbewahrung der Dokumente.
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Die Verordnung erlaubt seit 01.03.2005 auch die Registrierung von Vorsorgevollmachten, die nicht von einem [[wikipedia:de:Notar|Notar]] [[wikipedia:de:Beurkundung|beurkundet]] wurden und enthält Regelungen über den Umfang der Datensammlung, die Entgelte (die im Detail durch die Vorsorgeregistergebührensatzung der Bundesnotarkammer spezifiziert wurden), die Auskunft an das [[Vormundschaftsgericht]] im Falle eines [[Betreuungsverfahren]]s, Benachrichtigung an Bevollmächtigte, Sicherung der Daten und Aufbewahrung der Dokumente.
  
 
Notare (und andere Urkundspersonen) sollen bei der Beurkundung einer Vorsorgevollmacht auf die Registrierungsmöglichkeit hinweisen ({{Zitat de §|20a|beurkg}} [[wikipedia:de:Beurkundungsgesetz|BeurkG]]).
 
Notare (und andere Urkundspersonen) sollen bei der Beurkundung einer Vorsorgevollmacht auf die Registrierungsmöglichkeit hinweisen ({{Zitat de §|20a|beurkg}} [[wikipedia:de:Beurkundungsgesetz|BeurkG]]).

Version vom 12. Februar 2009, 12:30 Uhr

Basisdaten
Kurztitel: Vorsorgeregisterverordnung
Voller Titel: Verordnung über das Zentrale Vorsorgeregister
Typ: Bundesrechtsverordnung
Rechtsmaterie: Beurkundungsrecht ,Betreuungsrecht
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Abkürzung: VRegV
Datum: 21.02.2005 (BGBl. I. S.318)
Inkrafttreten: 01.03.2005
Letzte Änderung: Gesetz vom 17.12.2008
(BGBl. I S. 2586, 2729)
Inkrafttreten der letzten Änderung: 01.09.2009
(Art. 112, Abs. 1 Gesetz vom
17.12.2008)
Registrierte Vorsorgevollmachten

Die Vorsorgeregisterverordnung ist die Ausführungsvorschrift zu § 78a Bundesnotarordnung, wonach ein zentrales Vorsorgeregister für Vorsorgevollmachten bei der Bundesnotarkammer eingerichtet wurde. Zweck ist die bessere Auffindbarkeit von Vorsorgevollmachten im Falle der Betreuungsbedürftigkeit des Vollmachtgebers, um die Subsidiarität gem. § 1896 Abs. 2 BGB sicherstellen zu können.

Die Verordnung erlaubt seit 01.03.2005 auch die Registrierung von Vorsorgevollmachten, die nicht von einem Notar beurkundet wurden und enthält Regelungen über den Umfang der Datensammlung, die Entgelte (die im Detail durch die Vorsorgeregistergebührensatzung der Bundesnotarkammer spezifiziert wurden), die Auskunft an das Vormundschaftsgericht im Falle eines Betreuungsverfahrens, Benachrichtigung an Bevollmächtigte, Sicherung der Daten und Aufbewahrung der Dokumente.

Notare (und andere Urkundspersonen) sollen bei der Beurkundung einer Vorsorgevollmacht auf die Registrierungsmöglichkeit hinweisen (§ 20a BeurkG).

Registrierung von Vorsorgevollmachten

Literatur

  • Bund: Automatisiertes Register über Vorsorgevollmachten - und seine Kosten; BtPrax 2005, 223



Infos zum Haftungsausschluss

Vorlage:Quelle Wikipedia