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# Ein Betreuungsverein ist nicht berechtigt, einen Antrag auf Feststellung der auf die Vergütung eines bei ihm beschäftigten beruflichen Betreuers oder einer bei ihm beschäftigten beruflichen Betreuerin anzuwendenden Vergütungstabelle nach § 8 Abs. 3 VBVG zu stellen.
 
# Ein Betreuungsverein ist nicht berechtigt, einen Antrag auf Feststellung der auf die Vergütung eines bei ihm beschäftigten beruflichen Betreuers oder einer bei ihm beschäftigten beruflichen Betreuerin anzuwendenden Vergütungstabelle nach § 8 Abs. 3 VBVG zu stellen.
 
# Er ist demzufolge auch nicht berechtigt, eine versagte Einstufung in eine höherwertige Vergütungstabelle mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 II EGGVG weiterzuverfolgen.
 
# Er ist demzufolge auch nicht berechtigt, eine versagte Einstufung in eine höherwertige Vergütungstabelle mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 II EGGVG weiterzuverfolgen.
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'''VG Lüneburg, Urteil vom 14.11.2024, 6 A 115/24'''
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§ 17 Satz 1 BtOG ist ein Programmsatz, der gemäß dem in § 17 Satz 2 BtOG formierten Regelungsauftrag weiterer Ausgestaltung durch die Länder bedarf. Hat das Land keine Regelungen zur Ausfüllung des Regelungsauftrags des § 17 Satz 2 BtOG geschaffen, kann § 17 Satz 1 BtOG nicht als Anspruchsgrundlage für eine Förderung herangezogen werden.
    
==Literatur==
 
==Literatur==

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