Änderungen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
365 Bytes hinzugefügt ,  14:09, 30. Mai 2024
Zeile 4: Zeile 4:  
Den anerkannten '''Betreuungsvereinen''' misst der Gesetzgeber eine große Bedeutung bei der Umsetzung des [[Betreuungsgesetz]]es in die Praxis zu. Es handelt sich um [[wikipedia:de:eingetragener Verein|eingetragene Vereine]]. Zurzeit existieren in Deutschland etwa 820 Betreuungsvereine (Stand Ende 2023).  
 
Den anerkannten '''Betreuungsvereinen''' misst der Gesetzgeber eine große Bedeutung bei der Umsetzung des [[Betreuungsgesetz]]es in die Praxis zu. Es handelt sich um [[wikipedia:de:eingetragener Verein|eingetragene Vereine]]. Zurzeit existieren in Deutschland etwa 820 Betreuungsvereine (Stand Ende 2023).  
   −
Die Grundkonzeption eines Betreuungsvereines hat der Gesetzgeber aus dem Bereich der kirchlichen [[wikipedia:de:Sozialarbeit|Sozialarbeit]] stammenden Konzept der „organisierten Einzelvormundschaft“ übernommen. Hiernach führen ehrenamtliche Mitglieder des Vereins die Betreuungen und werden von den hauptamtlichen Fachkräften bei schwierigen Einzelfragen unterstützt.
+
Die Grundkonzeption eines Betreuungsvereines hat der Gesetzgeber aus dem Bereich der kirchlichen [[wikipedia:de:Sozialarbeit|Sozialarbeit]] stammenden Konzept der „organisierten Einzelvormundschaft“ übernommen. Hiernach führen ehrenamtliche Mitglieder des Vereins die Betreuungen und werden von den hauptamtlichen Fachkräften bei schwierigen Einzelfragen unterstützt. Das in Deutschland geltende [[Grundrechte|Grundrecht]] auf Religionsfreiheit macht die gleichzeitige Existenz mehrerer Betreuungsvereine am gleichen Ort möglich bzw. notwendig. Zum Beispiel besitzt Stuttgart bisher außer einem bürgerlichen Betreuungsverein auch einen römisch-katholischen, einen evangelischen und einen anthroposophischen Betreuungsverein.
   −
Für die Tätigkeit eines Betreuungsvereines ist es erforderlich, dass dieser nach § 14 BtOG (in Verbindung mit Landesrecht) von der zuständigen Behörde (meist überörtliche [[Betreuungsbehörde]]) anerkannt wurde.
+
Für die Tätigkeit eines Betreuungsvereines ist es erforderlich, dass dieser nach § 14 [[BtOG]] (in Verbindung mit Landesrecht) von der zuständigen Behörde (meist überörtliche [[Betreuungsbehörde]]) anerkannt wurde.
    
==Bestellung zum Vereinsbetreuer==
 
==Bestellung zum Vereinsbetreuer==
2.576

Bearbeitungen

Navigationsmenü